FG Düsseldorf - Urteil vom 07.11.2003
1 K 4169/00 U
Normen:
AO § 42 Abs. 1 Satz 1 ; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b ; UStG § 4 Nr. 12 Buchst. a ; UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 ; UStG § 15a Abs. 1 ; 6. EG-RL Art. 13 Teil B Buchst. b ;

Vermietung; Bankgebäude; Kreditinstitut; Vorschaltgesellschaft; Gestaltungsmissbrauch; Vorsteuerabzug; Unentgeltliche Nutzungsüberlassung - Kein Gestaltungsmissbrauch bei umsatzsteuerpflichtiger Rückvermietung von Bankgebäude durch Vorschaltgesellschaft

FG Düsseldorf, Urteil vom 07.11.2003 - Aktenzeichen 1 K 4169/00 U

DRsp Nr. 2005/2147

Vermietung; Bankgebäude; Kreditinstitut; Vorschaltgesellschaft; Gestaltungsmissbrauch; Vorsteuerabzug; Unentgeltliche Nutzungsüberlassung - Kein Gestaltungsmissbrauch bei umsatzsteuerpflichtiger Rückvermietung von Bankgebäude durch Vorschaltgesellschaft

Der Erwerb eines Bankgebäudes durch eine Vorschaltgesellschaft mit anschließender steuerpflichtiger Rückvermietung an das als Gesellschafter fungierende Kreditinstitut stellt keinen Gestaltungsmissbrauch dar, da auch bei einer - ggf. als angemessene Gestaltung anzusehenden - unentgeltlichen Nutzungsüberlassung steuerpflichtiger Eigenverbrauch vorläge (EuGH-Urteil vom 08.05.2003 Rs C-269/00 - Seeling), der zum Vorsteuerabzug bzgl. der Erwerbskosten berechtigen würde.

Normenkette:

AO § 42 Abs. 1 Satz 1 ; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b ; UStG § 4 Nr. 12 Buchst. a ; UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 ; UStG § 15a Abs. 1 ; 6. EG-RL Art. 13 Teil B Buchst. b ;

Tatbestand:

Die Klägerin wurde am 23.11.1981 als A GmbH & Co. KG gegründet. Gegenstand ihres Unternehmens ist nach dem Gesellschaftsvertrag insbesondere der Kauf und die Vermietung von Grundstücken. Alleinige Kommanditistin mit einer Kommanditeinlage von 250.000.- DM war und ist die B Bank, die zu einem späteren Zeitpunkt in C Bank umbenannt wurde.