Ergibt sich bei einer Miete, die aus Kaltmiete und Nebenkosten besteht, daß das Entgelt niedriger ist als die Mindestbemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 UStG, so ist zu beachten, daß die Frage der Anwendung dem EuGH zur Entscheidung vorliegt (Vorlagebeschluß v. 24.6.1992 - V R 151/84, Der Betrieb 1992, 2224).
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