BFH vom 18.06.1993
V R 5/92

Vermietung einer Arztpraxis unter Ehegatten (§ 10 UStG)

BFH, vom 18.06.1993 - Aktenzeichen V R 5/92

DRsp Nr. 1997/8757

Vermietung einer Arztpraxis unter Ehegatten (§ 10 UStG)

Für Rechtsstreitigkeiten über Vermietungsfälle, die vor dem 1.1.1994 datieren, ist folgende neue BFH-Entscheidung u.U. von Bedeutung: Zunächst bestätigt der BFH seine Rechtsauffassung, daß die Vermietung einer Arztpraxis an den Mieter-Ehegatten regelmäßig anzuerkennen ist, wenn die vom Vermieter-Ehegatten vereinnahmte Nettomiete und sein Arbeitslohn ausreichen, um vom Zeitpunkt der Vermietung an die Aufwendungen für Zins und laufende Tilgung der aufgenommenen Fremdmittel und für die Bewirtschaftung des Grundstücks zu tragen. Dem Vorsteuerabzug steht noch die Mißbrauchsvorschrift des § 42 AO nicht entgegen. Dann aber stellt der BFH fest, daß Entgelt für die Vermietungsleistungen nicht nur die Kaltmiete ist, sondern alles, was der Mieter aufwendet, um die Vermietungsleistungen zu erhalten (jedoch abzüglich Umsatzsteuer). Hierzu gehören auch die Nebenkosten zur Miete, auf die der Vermieter-Ehegatte Anspruch aus dem Mietvertrag hat und die bei ihm keine durchlaufenden Posten sind.

Für die Praxis:

Ergibt sich bei einer Miete, die aus Kaltmiete und Nebenkosten besteht, daß das Entgelt niedriger ist als die Mindestbemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 UStG, so ist zu beachten, daß die Frage der Anwendung dem EuGH zur Entscheidung vorliegt (Vorlagebeschluß v. 24.6.1992 - V R 151/84, Der Betrieb 1992, 2224).