FG München - Urteil vom 23.10.2012
2 K 3457/09
Normen:
UStG § 4 Nr. 12 S. 1 Buchst. a; UStG § 4 Nr. 12 S. 2; UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; UStG § 15 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; UStG § 9 Abs. 1; UStG § 9 Abs. 2; UStG § 15a Abs. 1;

Vermietung einer Stadthalle nebst Betriebsvorrichtungen und weiteren Nebenleistungen als einheitliche umsatzsteuefreie Grundstücksüberlassung Änderung der für den Vorsteuerabzug maßgeblichen Verhältnisse bei gegenüber dem Erstjahr unveränderten Verwendungsumsätzen

FG München, Urteil vom 23.10.2012 - Aktenzeichen 2 K 3457/09

DRsp Nr. 2013/16

Vermietung einer Stadthalle nebst Betriebsvorrichtungen und weiteren Nebenleistungen als einheitliche umsatzsteuefreie Grundstücksüberlassung Änderung der für den Vorsteuerabzug maßgeblichen Verhältnisse bei gegenüber dem Erstjahr unveränderten Verwendungsumsätzen

1. Bei Leistungen wie Reinigung, Hausmeisterservice, Beleuchtung, Zurverfügungstellen von Stühlen und Tischen usw. handelt es sich um Nebenleistungen zu der vertraglich vereinbarten Überlassung der Stadthalle bzw. von Teilen davon. Diese teilen das Schicksal der Hauptleistung als steuerfreie Grundstücksüberlassung. 2. Nebenleistungen sind Leistungen, die im Vergleich zur Grundstücksvermietung aus der Sicht des Durchschnittsverbrauchers im Vergleich zu der Hauptleistung nebensächlich sind, mit ihr eng zusammenhängen und in ihrem Gefolge üblicherweise vorkommen. Sie dürfen für den Leistungsempfänger keinen eigenen Zweck haben, sondern müssen das Mittel darstellen, um die Hauptleistung des Leistenden unter optimalen Bedingungen in Anspruch nehmen zu können 3. Betriebsvorrichtungen i. S. d. § 4 Nr. 12 S. 2 UStG sind auf Dauer eingebaute Vorrichtungen und Maschinen. Auch die Vermietung solcher Betriebsvorrichtungen kann, wenn sie keinen prägenden Leistungscharakter hat, als (steuerfreie) Nebenleistung zur Grundstücksvermietung behandelt werden.