BFH - Urteil vom 21.06.2001
V R 96/98

Vermietung eines Sportparks

BFH, Urteil vom 21.06.2001 - Aktenzeichen V R 96/98

DRsp Nr. 2001/13497

Vermietung eines Sportparks

Die Umsatzsteuer, die die Klägerin im Zusammenhang mit der Errichtung des Sportparks gezahlt hat, ist nicht gemäß § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen. Die Überlassung der gesamten Sportanlage ist kein steuerfreier Umsatz. Dabei kann offen bleiben, ob die Vermietung des Sportparks (jedenfalls teilweise) als - gemäß § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG steuerfreie Vermietung von Grundstücken oder als - steuerpflichtiger - Umsatz besonderer Art zu beurteilen ist.

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) --eine aus Eheleuten bestehende Grundstücksgemeinschaft-- errichtete in den Streitjahren (1989 bis 1991) einen sog. Sportpark. Die Anlage umfasst eine Tennishalle, Tennisfreiplätze, eine Badmintonhalle, Squash-Courts, einen Fitnessraum, Gymnastikraum, Sauna, Solarium, eine Gaststätte und einen sog. Sport-Shop. Die Klägerin vermietete den kompletten Sportpark unter Verzicht auf die Steuerfreiheit der Vermietungsumsätze an die Tochter der Gemeinschafter (im Folgenden T), und machte die ihr im Zusammenhang mit der Errichtung der Anlage in Rechnung gestellten Umsatzsteuer im vollen Umfang als Vorsteuer geltend.