I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) --eine aus Eheleuten bestehende Grundstücksgemeinschaft-- errichtete in den Streitjahren (1989 bis 1991) einen sog. Sportpark. Die Anlage umfasst eine Tennishalle, Tennisfreiplätze, eine Badmintonhalle, Squash-Courts, einen Fitnessraum, Gymnastikraum, Sauna, Solarium, eine Gaststätte und einen sog. Sport-Shop. Die Klägerin vermietete den kompletten Sportpark unter Verzicht auf die Steuerfreiheit der Vermietungsumsätze an die Tochter der Gemeinschafter (im Folgenden T), und machte die ihr im Zusammenhang mit der Errichtung der Anlage in Rechnung gestellten Umsatzsteuer im vollen Umfang als Vorsteuer geltend.
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