FG Nürnberg - Urteil vom 07.07.2015
2 K 261/13
Normen:
AO § 168 S. 2; AO § 168 S. 3; AO § 164; UStG § 25;

Vermietung von Ferienwohnungen ohne Anreise und Verpflegung als Reiseleistung im Sinne des § 25 UStG

FG Nürnberg, Urteil vom 07.07.2015 - Aktenzeichen 2 K 261/13

DRsp Nr. 2015/18310

Vermietung von Ferienwohnungen ohne Anreise und Verpflegung als Reiseleistung im Sinne des § 25 UStG

Wenn Jemand Privatkunden mittels eines typischen Katalogs Urlaubsunterkünfte anbietet, sie erst bei Bedarf bucht und dafür Vermittlungsprovisionen einbehält, muss er seine Einnahmen dennoch als Reiseleistungen der Umsatzsteuer unterwerfen. Es handelt sich jedenfalls dann nicht um eine reine Vermittlung von Reiseleistungen, wenn den Kunden die Anschrift der Eigentümer der Unterkünfte nicht genannt wird.

Normenkette:

AO § 168 S. 2; AO § 168 S. 3; AO § 164; UStG § 25;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Kläger als Reiseveranstalter oder als Vermittler von Reiseleistungen tätig geworden ist.