FG Saarland - Urteil vom 06.02.2002
1 K 90/99
Normen:
UStG § 4 Nr. 12a ;
Fundstellen:
EFG 2002, 722

Vermietung von Räumen in einem Aussiedlerwohnheim; Umsatzsteuer 1992

FG Saarland, Urteil vom 06.02.2002 - Aktenzeichen 1 K 90/99

DRsp Nr. 2002/4718

Vermietung von Räumen in einem Aussiedlerwohnheim; Umsatzsteuer 1992

Entscheidend für die Frage, ob eine "kurzfristige" Überlassung von Räumen vorliegt, ist die Absicht des Vermieters, den Wohnraum für ca. sechs Monate zu überlassen. Für die Feststellung dieser Absicht sind die objektiv erkennbaren Gesamtumstände maßgeblich. Insoweit muss bei der Vermietung von Räumen in einem Aussiedlerwohnheim auch berücksichtigt werden, dass die Nutzung von vornherein als kurzzeitige Übergangslösung gedacht ist, was sich daran zeigt, dass mit der Dauer der Nutzung die Entgelte steigen. Auch ist erheblich, dass sich das Entgelt nicht nach der Wohnungsgröße, sondern nach der Anzahl der Nutzer richtet und die Nebenkosten pauschal mit einschließt.

Normenkette:

UStG § 4 Nr. 12a ;

Tatbestand:

Die Klägerin, eine GmbH, wurde im Jahr 1992 gegründet (Dok, Bl. 6 ff.). Gründungsgesellschafter waren die Gemeinde X sowie die Y.-GmbH - Y -. Gegenstand des Unternehmens der Klägerin ist "die Bewirtschaftung bestehender Baulichkeiten und Flächen sowie die Erbringung von Dienstleistungen für Dritte im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung von Objekten durch diese".