BFH - Urteil vom 11.06.1997
XI R 65/95
Normen:
UStG (1980) § 2 Abs. 3 S. 1, § 4 Nr. 12 lit. a, § 9 Abs. 1, § 15 Abs. 1 Nr. 1 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 4 Abs. 5, Art. 13 Teil B lit. b; NStrG § 18 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 140
BFHE 183, 283
BStBl II 1999, 420
DB 1998, 171
DStZ 1998, 68
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG,

Vermietung von Strandhäusern durch Gemeinde

BFH, Urteil vom 11.06.1997 - Aktenzeichen XI R 65/95

DRsp Nr. 1997/8072

Vermietung von Strandhäusern durch Gemeinde

»Eine dem öffentlichen Verkehr gewidmete Strandpromenade kann auch dann nicht dem Gewerbebetrieb einer Gemeinde "Verpachtung von Strandhäusern" zugeordnet werden, wenn die Gemeinde ihren Pächtern an Teilflächen der Promenade ein Sondernutzungsrecht einräumt.«

Normenkette:

UStG (1980) § 2 Abs. 3 S. 1, § 4 Nr. 12 lit. a, § 9 Abs. 1, § 15 Abs. 1 Nr. 1 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 4 Abs. 5, Art. 13 Teil B lit. b; NStrG § 18 ;

Gründe:

I.

Die Klägerin, Revisionsklägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine Gemeinde, schloß am 28. November 1988 mit dem Land A einen Erbbaurechtsvertrag über das Deichgebiet "B-strand". Auf dem "B-strand" hatte die Klägerin zuvor mehrere Strandhäuser, die für den Hotel- und Restaurationsbetrieb ausgebaut waren, sowie Fahrbahnen und Gehwege errichtet. Die Strandhäuser verpachtete sie ohne Inventar an private Unternehmer, die darin Hotels und Restaurants betreiben.

In den Jahren 1986 und 1987 baute die Klägerin eine neue Strandpromenade, die auf dem Deich vor den Strandhäusern verläuft. Die Promenade ist dem öffentlichen Verkehr gewidmet und im Verzeichnis der öffentlichen Straßen und Wege enthalten.