FG Niedersachsen - Beschluss vom 09.01.2006
16 V 436/05
Normen:
UStG § 4 Nr. 8 ; 6. EG-Richtlinie Art. 13 B d Ziff. 5 ;
Fundstellen:
DStRE 2006, 736

Vermittlerbetreuung; Umsatzsteuerbefreiung; Vermittlungsleistung - Betreuung von Vermittlern keine umsatzsteuerbefreite Vermittlungsleistung

FG Niedersachsen, Beschluss vom 09.01.2006 - Aktenzeichen 16 V 436/05

DRsp Nr. 2006/11832

Vermittlerbetreuung; Umsatzsteuerbefreiung; Vermittlungsleistung - Betreuung von Vermittlern keine umsatzsteuerbefreite Vermittlungsleistung

1. Zu den Voraussetzungen der Aussetzung der Vollziehung gem. § 69 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 FGO. 2. Leistungen zur umfassenden Betreuung von Vermittlern, für die ein Entgelt entrichtet wird, sind nicht selbst Vermittlungsleistungen. 3. Die Betreuung der Vermittler ist keine Dienstleistung, die unter Art. 13 B d) Ziff. 5 der 6. EG-Richtlinie fällt. Denn die Betreuung der Vermittler steht mit der Dienstleistung, die die Vermittler selbst erbringen, nicht in unmittelbarem Zusammenhang.

Normenkette:

UStG § 4 Nr. 8 ; 6. EG-Richtlinie Art. 13 B d Ziff. 5 ;

Tatbestand:

I.

Der Antragsteller zu 1 (ASt 1) betrieb bis zum 1. Dezember 1999 als Einzelunternehmer ein Unternehmen, in dem er als Handelsvertreter Produkte der Firma S. AG vertrieb. Dies geschah auf Grundlage eines mit der Firma S.- Vertriebsgesellschaft GmbH geschlossenen Vertriebsvertrages. Ab dem 1. Dezember 1999 wird dieselbe Tätigkeit durch die Antragstellerin zu 2 (ASt 2) ausgeübt, an die der ASt 1 sein Unternehmen veräußerte.

Im Streit steht die umsatzsteuerliche Behandlung von sogenannten Differenzprovisionen, die der Antragsgegner als umsatzsteuerpflichtig ansieht.