UStG (1999) § 4 Nr. 8 lit. f, Nr. 11 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil B lit. d Nr. 5, lit. a ;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 24.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 4355/05
Vermittlung von Fondsanteilen und Versicherungen
BFH, Urteil vom 30.10.2008 - Aktenzeichen V R 44/07
DRsp Nr. 2008/23607
Vermittlung von Fondsanteilen und Versicherungen
»1. § 4 Nr. 8 Buchst. f UStG enthält auch unter Berücksichtigung von Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 5 der Richtlinie 77/388/EWG keine allgemeine Steuerbefreiung für Leistungen beim Vertrieb von Anteilen an Gesellschaften und anderen Vereinigungen, sondern erfasst nur die Vermittlung von Umsätzen mit derartigen Anteilen. Die steuerfreie Vermittlung muss sich auf einzelne Geschäftsabschlüsse beziehen.2. Die Steuerfreiheit der Betreuung, Schulung und Überwachung von Versicherungsvertretern nach § 4 Nr. 11 UStG setzt voraus, dass der Unternehmer, der diese Leistungen übernimmt, durch Prüfung eines jeden Vertragsangebots zumindest mittelbar auf eine der Vertragsparteien einwirken kann, wobei auf die Möglichkeit, eine solche Prüfung im Einzelfall durchzuführen, abzustellen ist. Die einmalige Prüfung und Genehmigung von Standardverträgen und standardisierten Vorgängen reicht entgegen dem BMF-Schreiben vom 9. Oktober 2008 (BStBl I 2008, 948) nicht aus.«
Normenkette:
UStG (1999) § 4 Nr. 8 lit. f, Nr. 11 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil B lit. d Nr. 5, lit. a ;
Gründe:
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