FG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 13.09.2007
2 K 69/05
Normen:
UStG 1999 § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a § 4 Nr. 20 Buchst. b ; UStG 1999 § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a ; UStG 1999 § 4 Nr. 20 Buchst. b ;

Vermittlung von Gastspielen von Musik-, Tanz- und Kampfsportgruppen durch eine Agentur an Bühnenbetreiber; ermäßigter Umsatzsteuersatz nur für den Veranstalter

FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 13.09.2007 - Aktenzeichen 2 K 69/05

DRsp Nr. 2008/5923

Vermittlung von Gastspielen von Musik-, Tanz- und Kampfsportgruppen durch eine Agentur an Bühnenbetreiber; ermäßigter Umsatzsteuersatz nur für den Veranstalter

Leistungen einer Agentur, die gemäß einem Gastspielvertrag Musikdarbietungen, Tanzvorführungen und Kung-Fu-Veranstaltungen vermittelt, bei denen der Bühnenbetreiber gegenüber dem Publikum als Veranstalter auftritt, unterliegen nicht gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe a UStG dem ermäßigten Steuersatz.

Normenkette:

UStG 1999 § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a § 4 Nr. 20 Buchst. b ; UStG 1999 § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a ; UStG 1999 § 4 Nr. 20 Buchst. b ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Versteuerung von Umsätzen, die die Klägerin aus Gastspielverträgen mit dem Staatstheater S. in den Streitjahren 2001 und 2002 erzielt hat.

Die Klägerin schloss unter dem 03.11.2000 einen "Gastspielvertrag" mit dem Staatstheater S. (gemeinnützige GmbH). In diesem Vertrag wurde die Klägerin als "Agentur", das Staatstheater als "Veranstalter" bezeichnet.