FG Mecklenburg-Vorpommern - Beschluss vom 03.08.2006
2 V 40/06
Normen:
UStG (1999) § 4 Nr. 8a ; AO (1977) § 193 ; Richtlinie 388/77/EWG Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 1 ; FGO § 69 Abs. 3 S. 1 § 69 Abs. 2 S. 2 ;

Vermittlung von Krediten i.S. von § 4 Nr. 8a UStG 1999; Verwertung von bei einer Außenprüfung ermittelten Tatsachen

FG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 03.08.2006 - Aktenzeichen 2 V 40/06

DRsp Nr. 2006/29601

Vermittlung von Krediten i.S. von § 4 Nr. 8a UStG 1999; Verwertung von bei einer Außenprüfung ermittelten Tatsachen

1. Ernstlich zweifelhaft ist, ob eine umsatzsteuerfreie Vermittlung von Krediten i.S. des § 4 Nr. 8a UStG 1999 nur dann anzunehmen ist, wenn der Unternehmer mit einer der Parteien des Kreditvertrags vertragliche Rechtsbeziehungen unterhält. 2. Bei erstmaligen Veranlagungen bzw. bei der Änderung von unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Steuerbescheiden können auch rechtswidrig ermittelte Tatsachen grundsätzlich verwertet werden.

Normenkette:

UStG (1999) § 4 Nr. 8a ; AO (1977) § 193 ; Richtlinie 388/77/EWG Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 1 ; FGO § 69 Abs. 3 S. 1 § 69 Abs. 2 S. 2 ;

Tatbestand:

I.

Aufgrund eines gegen den Lebensgefährten der Antragstellerin W. S. gerichteten Durchsuchungsbeschlusses des Amtsgerichts R. vom 15.01.2004 durchsuchte die Steuerfahndungsstelle des Antragsgegners am 24.03.2004 u. a. die gemeinsamen Wohnräume der Antragstellerin und ihres Lebensgefährten. Dabei wurden Unterlagen sichergestellt, aus denen sich ergab, dass die Antragstellerin in erheblichem Umfang für die Fa. A.-GmbH tätig war und hieraus Provisionserlöse erzielte.