FG Niedersachsen - Urteil vom 20.11.2014
5 K 32/13
Normen:
UStG § 4;

Vermittlung von osteuropäischen Pflegekräften, Umsatzsteuer-Pflicht

FG Niedersachsen, Urteil vom 20.11.2014 - Aktenzeichen 5 K 32/13

DRsp Nr. 2015/13364

Vermittlung von osteuropäischen Pflegekräften, Umsatzsteuer-Pflicht

Beträge, die der Unternehmer im Namen und für Rechnung an den anderen vereinbart und verausgabt (durchlaufende Posten) gehören nicht zum steuerpflichtigen Entgelt. Ob ein solcher Fall gegeben ist, hängt bei Dienstleistungen davon ab, ob diese selbständig oder nichtselbständig durchgeführt wurden. Eine berufliche Tätigkeit wird nichtselbständig ausgeübt, soweit natürliche Personen, einzeln oder zusammengeschlossen, einem Unternehmen so eingegliedert sind, dass sie den Weisungen des Unternehmers zu folgen verpflichtet sind. Zur Abgrenzung zur nichtselbständigen Tätigkeit ist das Gesamtbild der Verhältnisse maßgebend. Die Frage der Selbständigkeit natürlicher Personen ist für die USt, die ESt und die GewSt grds. nach denselben Grundsätzen zu beurteilen. Eine Bindung an die ertragsteuerrechtliche Beurteilung besteht für das UStR indes nicht.

Normenkette:

UStG § 4;

Tatbestand:

Streitig ist die Umsatzsteuerpflicht von Betreuungsleistungen für pflegebedürftige Personen.