BFH - Urteil vom 05.09.2024
V R 21/23
Normen:
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1; UStG § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) S. 4; UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; UStG § 17 Abs. 1 S. 1; UStG § 10 Abs. 1; EGRL 112/2006 Art. 2 Abs. 1 Buchst. c); EGRL 112/2006 Art. 65; EGRL 112/2006 Art. 168 Buchst. a); EGRL 112/2006 Art. 169;
Fundstellen:
BB 2024, 2838
DStR 2024, 2703
DStRE 2024, 1527
BFH/NV 2025, 128
DB 2025, 302
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 28.09.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1404/18

Vermittlungsleistung bei Ausgabe von Erlebnisgutscheinen nach der bis 2018 geltenden Rechtslage; Einschränkung des Vorsteuerabzugs des Vermittlers von Gutscheinen durch den Verfall von Gutscheinen (verneint)

BFH, Urteil vom 05.09.2024 - Aktenzeichen V R 21/23

DRsp Nr. 2024/14634

Vermittlungsleistung bei Ausgabe von "Erlebnisgutscheinen" nach der bis 2018 geltenden Rechtslage; Einschränkung des Vorsteuerabzugs des Vermittlers von Gutscheinen durch den Verfall von Gutscheinen (verneint)

1. Die Vermittlung einer Leistung, für die ein "Erlebnisgutschein" ausgestellt wird, setzt voraus, dass der Vermittler entweder den Veranstalter über das Vorliegen eines Vermittlungserfolgs informiert und ihm gegenüber so eine Gelegenheit zur Leistungserbringung nachweist oder aber zumindest dem Gutscheinerwerber die Kontaktdaten des Veranstalters mitteilt, damit dieser die ihm dann nachgewiesene Gelegenheit zur Inanspruchnahme der durch den Gutschein verbrieften Leistung nutzen kann. 2. Fehlt es hieran, ist keine Anzahlungsbesteuerung vorzunehmen und führt der Verfall von Gutscheinen nicht zu einer Steuerberichtigung. 3. Der Verfall von Gutscheinen schränkt den Vorsteuerabzug des Vermittlers von Gutscheinen nicht ein.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 28.09.2023 - 5 K 1404/18 U aufgehoben, soweit es die Klage abgewiesen hat.

Die Umsatzsteuerbescheide 2013 und 2014 jeweils vom 10.07.2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 03.04.2018 werden dahingehend geändert, dass die Umsatzsteuer für 2013 auf ... € und für 2014 auf ... € festgesetzt wird.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette: