Vermittlungsleistungen oder Eigenhandel

Autor: Diplom-Finanzwirt Jochen Wenning

Vermittlungsleistungen oder Eigenhandel

Auch die Vermittlung von Lieferungen oder sonstigen Leistungen ist eine sonstige Leistung i.S.v. § 3 Abs. 9 Satz 1 UStG. Vermittlungsleistungen werden insbesondere von Handelsmaklern und Handelsvertretern (Agenten) erbracht. Bei der Vermittlungsleistung liegen zwei getrennt voneinander zu beurteilende Umsätze vor, zum einen die Vermittlungsleistung des Vermittlers an den Auftraggeber und zum anderen der vermittelte Umsatz zwischen dem Auftraggeber und dem vermittelten Vertragspartner. Der Vermittler kann seine Leistung sowohl an den im vermittelten Umsatz Leistenden oder den Leistungsempfänger erbringen. Maßgeblich dafür sind die zugrundeliegenden Vertragsverhältnisse.

Schwierigkeiten können durch die Abgrenzung zum Eigenhändler bzw. Kommissionär entstehen.

Ob jemand eine Vermittlungsleistung erbringt oder als Eigenhändler/Kommissionär tätig wird, ist nach den Leistungsbeziehungen zwischen den Beteiligten zu entscheiden. Maßgebend für die Bestimmung der umsatzsteuerrechtlichen Leistungsbeziehungen ist grundsätzlich das Zivilrecht. Entsprechend der Regelung des § 164 Abs. 1 BGB liegt eine Vermittlungsleistung umsatzsteuerrechtlich grundsätzlich nur vor, wenn der Vermittler das Umsatzgeschäft erkennbar im Namen des Vertretenen abschließt.

Hinweis