BGH - Beschluß vom 26.04.2001
5 StR 587/00
Normen:
AO (1977) § 370 Abs. 1, § 393 Abs. 1 S. 2, 3; StGB § 266 ;
Fundstellen:
BGHSt 47, 8
NJW 2001, 3638
NStZ 2001, 432
NStZ 2001, 544
Vorinstanzen:
LG Bochum,

Vermögensgefährdung bei der Untreue; Steuerhinterziehung während eines Steuerstrafverfahrens durch Nichtabgabe der Steuererklärung

BGH, Beschluß vom 26.04.2001 - Aktenzeichen 5 StR 587/00

DRsp Nr. 2001/8270

Vermögensgefährdung bei der Untreue; Steuerhinterziehung während eines Steuerstrafverfahrens durch Nichtabgabe der Steuererklärung

»1. Die mangelhafte Dokumentation von Zahlungen kann nur dann eine im Sinne des Untreuetatbestandes relevante Vermögensgefährdung begründen, wenn im Einzelfall mit einer doppelten Inanspruchnahme zu rechnen und aufgrund der unzureichenden Buchhaltung eine wesentliche Erschwerung der Rechtsverteidigung zu besorgen ist. 2. Ist wegen der Abgabe unrichtiger Umsatzsteuervoranmeldungen ein Strafverfahren anhängig, entfällt während der Dauer des Strafverfahrens die Strafbarkeit hinsichtlich der Nichtabgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung.«

Normenkette:

AO (1977) § 370 Abs. 1, § 393 Abs. 1 S. 2, 3; StGB § 266 ;

Gründe: