BGH - Beschluß vom 24.06.2002
AnwZ (B) 70/00
Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7 ;
Vorinstanzen:
AnwGH Niedersachsen,

Vermögensverfall des Rechtsanwalts; Nichtzahlung der Umsatzsteuer

BGH, Beschluß vom 24.06.2002 - Aktenzeichen AnwZ (B) 70/00

DRsp Nr. 2002/10174

Vermögensverfall des Rechtsanwalts; Nichtzahlung der Umsatzsteuer

Hat die Finanzverwaltung gegen den Rechtsanwalt wiederholt wegen erheblicher Steuerverbindlichkeiten in dessen Vermögen vollstreckt, so ist von Vermögensverfall auszugehen. Dies gilt auch dann, wenn der Rechtsanwalt geltend macht, zur Zahlung der Umsatzsteuer mangels kostendeckender gesetzlicher Gebühren nicht verpflichtet zu sein. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, daß der Rechtsanwalt seinen Mandanten die Umsatzsteuer nicht in Rechnung stellt, so daß bei davon nicht berührter, weiterhin gegebener Steuerpflicht die Einnahmen zur Abdeckung der Steuerschuld fehlen.

Normenkette:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7 ;

Gründe:

I. Der im Jahre 1945 geborene Antragsteller ist seit 1976 als Rechtsanwalt beim Amts- und Landgericht G. zugelassen.

Seit längerer Zeit verficht er das standespolitische Anliegen, die Gebühren der Rechtsanwälte seien - weil nicht mehr kostendeckend - vom Gesetzgeber anzuheben. Solange dies nicht geschehen sei, sei die Umsatzbesteuerung verfassungswidrig. Infolgedessen führt der Antragsteller keine Umsatzsteuer an das Finanzamt ab. Dieses betreibt gegen ihn die Zwangsvollstreckung.