I. Der im Jahre 1945 geborene Antragsteller ist seit 1976 als Rechtsanwalt beim Amts- und Landgericht G. zugelassen.
Seit längerer Zeit verficht er das standespolitische Anliegen, die Gebühren der Rechtsanwälte seien - weil nicht mehr kostendeckend - vom Gesetzgeber anzuheben. Solange dies nicht geschehen sei, sei die Umsatzbesteuerung verfassungswidrig. Infolgedessen führt der Antragsteller keine Umsatzsteuer an das Finanzamt ab. Dieses betreibt gegen ihn die Zwangsvollstreckung.
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