FG Hessen - Urteil vom 14.09.1999
13 K 1382/99
Normen:
StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 5 ;
Fundstellen:
EFG 2000, 969

Vermögensverfall; Zulassung; Steuerberater; Widerruf; Entlastungsbeweis; Steuerschulden - Widerruf der Zulassung zum Steuerberater

FG Hessen, Urteil vom 14.09.1999 - Aktenzeichen 13 K 1382/99

DRsp Nr. 2001/1864

Vermögensverfall; Zulassung; Steuerberater; Widerruf; Entlastungsbeweis; Steuerschulden - Widerruf der Zulassung zum Steuerberater

1. Bei einem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zum Steuerberater wegen Vermögensverfalls reicht die bloße Behauptung, es würden keine Treuhandgeschäfte getätigt, insbesondere dann nicht aus, um den Entlastungsbeweis wegen fehlender Gefährdung der Interessen der Auftraggeber bei Vermögensverfall zu führen, wenn Lohn- oder Umsatzsteuerschulden bestehen. 2. Lohn- und Umsatzsteuerschulden eines Steuerberaters weisen darauf hin, daß er in finanzieller Bedrängnis durchaus bereit ist, ihm wirtschaftlich nicht gehörende Gelder für eigene Zwecke zu verwenden, so daß bei Widerruf der Zulassung zum Steuerberater wegen Vermögensverfalls der Entlastungsbeweis mißlingt.

Normenkette:

StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 5 ;

Tatbestand: