BFH - Beschluss vom 04.07.2002
V R 8/01
Normen:
UStG (1991) § 24 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 25 ;
Fundstellen:
BFHE 199, 59
DB 2002, 2310
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holsteinisches - 5.12.2000 - IV 727/98 (EFG 2001, 603),

Verpachtung eines landwirtschaftlichen Betriebs

BFH, Beschluss vom 04.07.2002 - Aktenzeichen V R 8/01

DRsp Nr. 2002/12713

Verpachtung eines landwirtschaftlichen Betriebs

»Dem EuGH wird folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:Darf der Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes,- der einen Teil seines Betriebes (die gesamte Milchviehwirtschaft) aufgibt und die dazu erforderlichen Wirtschaftsgüter an einen anderen Landwirt verpachtet und- der auch nach Verpachtung weiterhin in nicht geringfügigem Umfang als Landwirt tätig ist,die Verpachtungsumsätze --wie seine übrigen Umsätze-- nach der Pauschalregelung für landwirtschaftliche Erzeuger (Art. 25 der Richtlinie 77/388/EWG) behandeln oder unterliegen die Verpachtungsumsätze der Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften?«

Normenkette:

UStG (1991) § 24 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 25 ;

Gründe:

I. Sachverhalt

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war im Streitjahr 1992 Inhaber eines 92,6 ha großen landwirtschaftlichen Betriebes mit Wirtschaftsgebäuden, etwa 60 Mastbullen, 65 Milchkühen, etwa 120 Rindern und einer Milch-Referenzmenge (Milchquote) von etwas mehr als 320 000 kg.