Der Beklagte wird unter Abänderung seines Bescheides vom 26. Oktober 2009 verpflichtet, die Umsatzsteuer für das Jahr 2006 um … EUR herabzusetzen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert wird auf … EUR festgesetzt.
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