OLG Düsseldorf - Urteil vom 29.01.2019
23 U 16/18
Normen:
BGB § 631 Abs. 1; BGB § 398 Abs. 1; UStG § 13b; UStG § 27 Abs. 19;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 19.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 130/17

Verpflichtung einer Bauträgergesellschaft aus einem Werkvertrag zur Zahlung von UmsatzsteuerGesonderte Abtretung von UmsatzsteuerRechtliche Verselbständigung von Umsatzsteuer

OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.01.2019 - Aktenzeichen 23 U 16/18

DRsp Nr. 2019/12411

Verpflichtung einer Bauträgergesellschaft aus einem Werkvertrag zur Zahlung von Umsatzsteuer Gesonderte Abtretung von Umsatzsteuer Rechtliche Verselbständigung von Umsatzsteuer

1. § 27 Abs. 19 UStG findet immer nur dann Anwendung, soweit der Leistungsempfänger gemäß § 13b UStG Steuern in der Annahme entrichtet hatte, Steuerschuldner zu sein.2. Das führt dazu, dass die an sich einheitliche Werklohnforderung bezüglich der Umsatzsteuer aufgeteilt wird.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 19.12.2017 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (7 O 130/17) unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.970.581 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 21.06.2017 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

BGB § 631 Abs. 1; BGB § 398 Abs. 1; UStG § 13b; UStG § 27 Abs. 19;

Gründe

A