Die Parteien waren miteinander verheiratet. Aus ihrer Ehe ist der am 2. Juni 1971 geborene Sohn Peter hervorgegangen, der behindert ist und im Rahmen der Hilfe zur Erziehung in einem Heim betreut wird. Jedes zweite Wochenende und die Schulferien verbringt Peter bei dem Kläger, dem die elterliche Sorge für das Kind übertragen ist. Zu den vom zuständigen Landkreis getragenen Kosten der Heimpflege von etwa 2.500 DM monatlich hat der Kläger, der Beamter der Deutschen Bundespost ist, nach § 81 JWG einen monatlichen Beitrag von 250 DM zu entrichten. Die Beklagte, die eine Vollzeitbeschäftigung als Verwaltungsangestellte ausübt, zahlt an den Landkreis, der sie nach §
Testen Sie "Umsatzsteuer-Praxis online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|