FG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 21.09.2019
5 K 5044/19
Normen:
UStG § 2 Abs. 1; UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2 S. 1; MwStSystRL Art. 11 Abs. 1; MwStSystRL Art. 11 Abs. 2;

Verpflichtung eines Organträgers als Unternehmer zur Abgabe einer Umsatzsteuererklärung für den Voranmeldungszeitraum; Bestehen von Nachweisschwierigkeiten für das Vorliegen der finanziellen Eingliederung der Organgesellschaft bei mündlichen Vereinbarungen in Einzelfällen; Beteiligung von natürlichen Personen an der finanziell einzugliedernden Personengesellschaft; Vorbeugung von Steuerhinterziehungen und Steuerumgehungen durch Erlass einer Maßnahme

FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21.09.2019 - Aktenzeichen 5 K 5044/19

DRsp Nr. 2020/1064

Verpflichtung eines Organträgers als Unternehmer zur Abgabe einer Umsatzsteuererklärung für den Voranmeldungszeitraum; Bestehen von Nachweisschwierigkeiten für das Vorliegen der finanziellen Eingliederung der Organgesellschaft bei mündlichen Vereinbarungen in Einzelfällen; Beteiligung von natürlichen Personen an der finanziell einzugliedernden Personengesellschaft; Vorbeugung von Steuerhinterziehungen und Steuerumgehungen durch Erlass einer Maßnahme

Tenor

I.

Dem Gerichtshof der Europäischen Union - EuGH - werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1.

Ist Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem - MwStSystRL - dahingehend auszulegen, dass er der Regelung des § 2 Abs. 2 Nr. 2 Umsatzsteuergesetz - UStG - entgegensteht, soweit durch diese einer Personengesellschaft (hier: einer GmbH & Co. KG), bei der Gesellschafter neben dem Organträger nicht nur Personen sind, die nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG in das Unternehmen des Organträgers finanziell eingegliedert sind, verwehrt ist, Organgesellschaft im Rahmen einer umsatzsteuerrechtlichen Organschaft zu sein?

2.

Sofern die Vorlagefrage zu 1. bejaht wird:

a. b. II.