SGB V § 130b Abs. 3a S. 9; BVerfGG § 90 Abs. 2 S. 2;
Verpflichtung eines pharmazeutischen Unternehmens zum Ausgleich der zu viel entrichteten Zuschläge nach der Arzneimittelpreisverordnung; Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde
BVerfG, Beschluss vom 31.01.2025 - Aktenzeichen 1 BvR 602/24
DRsp Nr. 2025/3618
Verpflichtung eines pharmazeutischen Unternehmens zum Ausgleich der zu viel entrichteten Zuschläge nach der Arzneimittelpreisverordnung; Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde
Im Hinblick auf die Anforderungen der Subsidiarität ist eine Verfassungsbeschwerde unzulässig, soweit sie sich gegen eine Regelung wendet, deren Auslegung und Anwendung fachgerichtlich bislang nicht geklärt ist, obwohl die Beurteilung, inwieweit die Beschwerdeführerin durch die angegriffene Vorschrift beschwert ist, von einer solchen Klärung abhängen kann. Das gilt jedenfalls, wenn die Verfassungsbeschwerde insbesondere nicht allein verfassungsrechtliche Fragen aufwirft, die ohne die Aufbereitung der tatsächlichen und rechtlichen Entscheidungsgrundlagen zu beantworten wären, sondern sich vielmehr Fragen des einfachen Rechts stellen, deren Beantwortung zuvörderst den Fachgerichten obliegt. So verhält es sich indes auch, soweit § Abs. Satz 9 mit Wirkung zum 27. Juli 2023 um die Formulierung "einschließlich der zu viel entrichteten Zuschläge nach der Arzneimittelpreisverordnung und der zu viel entrichteten Umsatzsteuer" ergänzt wurde und sich - wie hier - ein pharmazeutisches Unternehmen durch die Verpflichtung zum Ausgleich der zu viel entrichteten Zuschläge nach der Arzneimittelpreisverordnung und zu viel entrichteter Umsatzsteuer in Art. Abs. und Art. Abs. verletzt sieht.
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