LG Kiel, vom 16.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 95/17
SchlHOLG, vom 20.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 69/17
Verpflichtung eines Privatpatienten zur Zahlung von Umsatzsteuer für patientenindividuell im Rahmen einer ambulanten Behandlung im Krankenhaus hergestellten Zytostatika; Umsatzsteuerfreiheit einer im Rahmen einer ambulant in einem Krankenhaus durchgeführten Heilbehandlung; Verpflichtung eines Krankenhauses zur Rückerstattung von vereinnahmten Umsatzsteuerbeträge
BGH, Urteil vom 20.02.2019 - Aktenzeichen VIII ZR 7/18
DRsp Nr. 2019/5477
Verpflichtung eines Privatpatienten zur Zahlung von Umsatzsteuer für patientenindividuell im Rahmen einer ambulanten Behandlung im Krankenhaus hergestellten Zytostatika; Umsatzsteuerfreiheit einer im Rahmen einer ambulant in einem Krankenhaus durchgeführten Heilbehandlung; Verpflichtung eines Krankenhauses zur Rückerstattung von vereinnahmten Umsatzsteuerbeträge
a) Stellt ein Krankenhaus in seiner hauseigenen Apotheke patientenindividuell Zytostatika für eine ambulante Behandlung des Patienten in seiner Klinik her, kommt regelmäßig (stillschweigend) eine Bruttopreisabrede zustande, bei der der darin enthaltene Umsatzsteueranteil lediglich einen unselbständigen Preisbestandteil bildet (Fortführung von BGH, Urteile vom 24. Februar 1988 - VIII ZR 64/87, BGHZ 103, 284, 287; vom 26. Juni 1991 - VIII ZR 198/90, BGHZ 115, 47, 50; vom 11. Mai 2001 - V ZR 492/99, NJW 2001, 2464 unter II 1; vom 28. Februar 2002 - I ZR 318/99, NJW 2002, 2312 unter II 1; Beschluss vom 29. Januar 2015 - IX ZR 138/14, juris Rn. 3).
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