BFH - Urteil vom 04.05.2011
XI R 10/09
Normen:
UStDV § 10 Abs. 1 Nr. 1; UStDV § 17a Abs. 4 S. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 05.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 71/06 653

Verpflichtung zur Angabe des Bestimmungsorts für den Nachweis der Vesendung einer innergemeinschaftlichen Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet durch einen CMR-Frachtbrief

BFH, Urteil vom 04.05.2011 - Aktenzeichen XI R 10/09

DRsp Nr. 2011/13006

Verpflichtung zur Angabe des Bestimmungsorts für den Nachweis der Vesendung einer innergemeinschaftlichen Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet durch einen CMR-Frachtbrief

Soll bei einer innergemeinschaftlichen Lieferung die Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet belegmäßig durch einen CMR-Frachtbrief nachgewiesen werden, ist es grundsätzlich erforderlich, die für die Ablieferung vorgesehene Stelle (Bestimmungsort) anzugeben.

Normenkette:

UStDV § 10 Abs. 1 Nr. 1; UStDV § 17a Abs. 4 S. 1 Nr. 2;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der W-KG (KG). Die KG war als Großhändlerin vorwiegend im Handel mit Getränkedosen tätig. Die von ihr in das europäische Ausland verkaufte Ware wurde von Spediteuren, die von den Abnehmern in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union beauftragt worden waren, aus einem inländischen Lager abgeholt. Der jeweilige Fahrer quittierte auf dem gemäß dem Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (Convention on the Contract for International Carriage of Goods by Road --CMR-Übereinkommen--, BGBl II 1961, 1120) ausgestellten Frachtbrief (CMR-Frachtbrief), die Ware in Empfang genommen zu haben. Die Aufträge der ausländischen Kunden erfolgten per Telefon oder Telefax. Die Ware wurde bei Abholung bar bezahlt.