FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 15.07.2015
1 K 2204/13
Normen:
EStG § 25 Abs. 4; UStG § 18 Abs. 1; AO § 150 Abs. 8;
Fundstellen:
AO-StB 2015, 322
BB 2015, 2134
DB 2015, 11
DStR 2016, 8
DStRE 2016, 1034
MMR 2016, 72
NJW 2015, 28

Verpflichtung zur Einreichung der Einkommensteuererklärung mittels Datenfernübertragung nach § 25 Abs. 4 S. 1 EStG - Keine Annahme einer unbilligen Härte bei allgemeinen Bedenken gegen die Sicherheit der Datenfernübertragung

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.07.2015 - Aktenzeichen 1 K 2204/13

DRsp Nr. 2015/15668

Verpflichtung zur Einreichung der Einkommensteuererklärung mittels Datenfernübertragung nach § 25 Abs. 4 S. 1 EStG - Keine Annahme einer unbilligen Härte bei allgemeinen Bedenken gegen die Sicherheit der Datenfernübertragung

1. Liegen die Voraussetzungen des § 25 Abs. 4 S. 1 EStG vor, sind Einkommensteuererklärungen grundsätzlich nach amtlich vorgeschriebenen Datensatz mittels Datenfernübertragung einzureichen. 2. Eine unbillige Härte i.S.d. § 25 Abs. 4 S. 2 EStG liegt nicht schon deshalb vor, weil keine absolute Garantie für die Sicherheit der Datenfernübertragung gegen Hackerangriffe gegeben werden kann.

Normenkette:

EStG § 25 Abs. 4; UStG § 18 Abs. 1; AO § 150 Abs. 8;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Kläger verpflichtet sind, ihre Einkommensteuererklärungen in elektronischer Form beim Beklagten einzureichen.

Die Kläger sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Sie sind Eltern von drei in den Jahren 1996, 1998 und 2000 geborenen Kindern. In den Streitjahren 2010 - 2012 erzielten sie jeweils Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit, der Kläger zudem geringfügige Einkünfte aus einer selbständigen Tätigkeit als Fotograf und Autor bzw. als Tauchlehrer.