BVerwG - Urteil vom 29.08.2019
3 C 30.17
Normen:
EKrG § 11 Abs. 1; EKrG § 14 Abs. 1 S. 1-2; EKrG § 14 Abs. 3; EKrG § 15 Abs. 1 S. 1; EKrG § 15 Abs. 4; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
DÖV 2020, 78
NVwZ 2020, 889
Vorinstanzen:
VG Leipzig, vom 29.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 2396/14
OVG Sachsen, vom 19.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 A 664/16

Verpflichtung zur Zahlung von Umsatzsteuer auf Ablösebeträge nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz; Tätigung von Zahlungen zur Ablösung der Erhaltungslast und Betriebslast nach § 15 Abs. 4 EKrG

BVerwG, Urteil vom 29.08.2019 - Aktenzeichen 3 C 30.17

DRsp Nr. 2019/16680

Verpflichtung zur Zahlung von Umsatzsteuer auf Ablösebeträge nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz; Tätigung von Zahlungen zur Ablösung der Erhaltungslast und Betriebslast nach § 15 Abs. 4 EKrG

Zahlungen, mit denen die Erhaltungs- und Betriebslast nach § 15 Abs. 4 EKrG abgelöst wird, die ein neu hinzukommender Verkehrsweg für die Anlage eines anderen Kreuzungsbeteiligten begründet, unterliegen der Umsatzsteuer.

Tenor

Das Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 19. September 2017 wird geändert. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 29. Juli 2016 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.

Normenkette:

EKrG § 11 Abs. 1; EKrG § 14 Abs. 1 S. 1-2; EKrG § 14 Abs. 3; EKrG § 15 Abs. 1 S. 1; EKrG § 15 Abs. 4; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe

I

Die Beteiligten streiten um die Umsatzsteuer auf Ablösezahlungen für die Erhaltung von zwei Eisenbahnüberführungen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz.