BFH - Urteil vom 16.12.2008
VII R 17/08
Normen:
UStDV § 47 Abs. 1; UStDV § 48 Abs. 4; FGO § 100 Abs. 1 S. 1; AO § 168 S. 1; AO § 218 Abs. 2; UStG § 18 Abs. 4; UStR 2000 Abschn. 228 Abs. 6 S. 4; UStR 2000 Abschn. 228 Abs. 7 S. 1;
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 29.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 840/05

Verrechnung des nicht verbrauchten Betrages der Sondervorauszahlung mit der Jahressteuer bei Widerruf der Dauerfristverlängerung für die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen; Voraussetzungen für eine Erstattung einer Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung aufgrund des Widerrufs der Dauerfristverlängerung

BFH, Urteil vom 16.12.2008 - Aktenzeichen VII R 17/08

DRsp Nr. 2009/10133

Verrechnung des nicht verbrauchten Betrages der Sondervorauszahlung mit der Jahressteuer bei Widerruf der Dauerfristverlängerung für die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen; Voraussetzungen für eine Erstattung einer Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung aufgrund des Widerrufs der Dauerfristverlängerung

Wird die Dauerfristverlängerung für die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen widerrufen und die Sondervorauszahlung auf die Vorauszahlung für den letzten Voranmeldungszeitraum, für den die Fristverlängerung gilt, angerechnet, ist der insoweit nicht verbrauchte Betrag der Sondervorauszahlung nicht zu erstatten, sondern mit der Jahressteuer zu verrechnen. Nur soweit die Sondervorauszahlung auch durch diese Verrechnung nicht verbraucht ist, entsteht ein Erstattungsanspruch.

Normenkette:

UStDV § 47 Abs. 1; UStDV § 48 Abs. 4; FGO § 100 Abs. 1 S. 1; AO § 168 S. 1; AO § 218 Abs. 2; UStG § 18 Abs. 4; UStR 2000 Abschn. 228 Abs. 6 S. 4; UStR 2000 Abschn. 228 Abs. 7 S. 1;

Gründe:

I.

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Insolvenzverwalter in dem am 20. April 2004 über das Vermögen einer GmbH (Schuldnerin) eröffneten Insolvenzverfahren.