BGH - Beschluß vom 07.10.1984
IVb ZB 126/84
Normen:
BGB § 1587a;
Fundstellen:
FamRZ 1988, 49
LSK-FamR/Runge, § 1587a BGB LS 27
NJW-RR 1988, 130

Verringerung der Versorgungsbezüge von Beamten durch Anwartschaften auf Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst

BGH, Beschluß vom 07.10.1984 - Aktenzeichen IVb ZB 126/84

DRsp Nr. 1994/4481

Verringerung der Versorgungsbezüge von Beamten durch Anwartschaften auf Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst

Nur die auf Pflichtbeiträgen beruhende Anwartschaft auf Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst kann die Versorgungsbezüge von Beamten verringern. Der auf freiwilliger Weiterversicherung oder Selbstversicherung beruhende Anteil der Versicherungsrente (hier: bei der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost) ist auszuscheiden. Wenn sich (wie hier) die Zusatzversorgung nach einem Bruchteil entrichteter Beiträge bemißt, ist der Kürzungsanteil nicht im Zeit-/Zeitverhältnis sondern in entsprechender Anwendung des § 55 Abs. 4 Nr. 1, 2. Alt. BeamtVG (betrifft Rente in der gesetzlichen Rentenversicherung) nach dem Verhältnis der freiwilligen Beiträge zu der Summe aller Beiträge - mit Blick auf die Errechnung des Ehezeitanteils einer solchen Anwartschaft in § 1587a Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 i.v.m. Nr. 4 c BGB - zu bestimmen.

Normenkette:

BGB § 1587a;

Hinweise: