FG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 05.02.2020
5 K 5311/16
Normen:
UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 1-2; MwStSystRL Art. 167; MwStSystRL Art. 168 Buchst. a);
Fundstellen:
DStR 2020, 1800
DStRE 2020, 1072
wistra 2020, 304

Versagen des Vorsteuerabzugs bei Begehung einer Umsatzsteuerhinterziehung auf einer vorhergehenden Umsatzstufe bei Kenntnis des Steuerpflichtigen; Vorsteuerversagung bei Steuerhinterziehungen und Missbräuchen im Zusammenhang mit einer Lieferkette (hier: Getränkelieferungen)

FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 05.02.2020 - Aktenzeichen 5 K 5311/16

DRsp Nr. 2020/9906

Versagen des Vorsteuerabzugs bei Begehung einer Umsatzsteuerhinterziehung auf einer vorhergehenden Umsatzstufe bei Kenntnis des Steuerpflichtigen; Vorsteuerversagung bei Steuerhinterziehungen und Missbräuchen im Zusammenhang mit einer Lieferkette (hier: Getränkelieferungen)

Tenor

I.

Dem Gerichtshof der Europäischen Union - EuGH - wird folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Sind die Art. 167, 168 Buchst. a der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem - MwStSystRL - dahingehend auszulegen, dass sie einer nationalen Rechtsanwendung entgegen stehen, nach der ein Vorsteuerabzug auch dann zu versagen ist, wenn auf einer vorhergehenden Umsatzstufe eine Umsatzsteuerhinterziehung begangen wurde und der Steuerpflichtige hiervon Kenntnis hatte oder hätte haben müssen, er mit dem an ihn erbrachten Umsatz aber weder an der Steuerhinterziehung beteiligt noch in diese einbezogen war und die begangene Steuerhinterziehung auch nicht gefördert oder begünstigt hat?

II.

Das Klageverfahren wird bis zur Entscheidung über das Vorabentscheidungsgesuch zu I. ausgesetzt.

Normenkette:

UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 1-2; MwStSystRL Art. 167; MwStSystRL Art. 168 Buchst. a);

Gründe

I.