BFH - Beschluss vom 12.09.2014
VII B 99/13
Normen:
UStG § 15 Abs. 1; AO § 69 Abs. 2; AO § 69 Abs. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2015, 161
Vorinstanzen:
FG Hessen- 26.04.2013, - Vorinstanzaktenzeichen 6 V 1827/12

Versagung der Aussetzung der Vollziehung der Erhebung der Umsatzsteuer wegen Beteiligung an einem sog. Umsatzkarussell

BFH, Beschluss vom 12.09.2014 - Aktenzeichen VII B 99/13

DRsp Nr. 2014/18233

Versagung der Aussetzung der Vollziehung der Erhebung der Umsatzsteuer wegen Beteiligung an einem sog. Umsatzkarussell

1. NV: Dem Erlass eines auf § 71 AO gestützten Haftungsbescheids steht nicht entgegen, dass weitere Haftungsschuldner nach § 25d UStG in Anspruch genommen werden könnten. 2. NV: In den Fällen, in denen nach der Rechtsprechung des EuGH der Vorsteuerabzug zu versagen ist, weil aufgrund objektiver Umstände feststeht, dass der Steuerpflichtige wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich mit seinem Erwerb an einem Umsatz beteiligt, der in eine Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen war, handelt es sich um einen von der Rechtsprechung entwickelten eigenständigen Versagungsgrund. Einer ausdrücklichen Normierung eines solchen im nationalen Umsatzsteuerrecht bedarf es nicht. 3. NV: In Fällen von Steuerhinterziehung wird der im Haftungsrecht zu beachtende Subsidiaritätsgrundsatz durch § 191 Abs. 5 Satz 2 AO und § 219 Satz 2 AO eingeschränkt. 4. NV: Beim Erlass eines Haftungsbescheids ist zu berücksichtigen, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit einem Erlass der Steuern und damit mit einer Tilgung der Primärschuld zu rechnen ist.