BFH - Beschluss vom 28.10.2014
V B 92/14
Normen:
UStG § 12 Abs. 2 Nr. 7 lit. a; UStG § 12 Abs. 2 Nr. 7 lit. d; FGO § 69 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2015, 244
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 23.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 7 V 7133/14

Versagung der Aussetzung der Vollziehung eines Umsatzsteuerbescheides betreffend die umsatzsteuerliche Behandlung von Dinnershows

BFH, Beschluss vom 28.10.2014 - Aktenzeichen V B 92/14

DRsp Nr. 2014/18249

Versagung der Aussetzung der Vollziehung eines Umsatzsteuerbescheides betreffend die umsatzsteuerliche Behandlung von Dinnershows

1. NV: Die im Rahmen einer sog. "Dinner-Show" erbrachten Restaurationsleistungen und künstlerischen Darbietungen können eine untrennbar miteinander verbundene (komplexe) Leistung darstellen, die dem Regelsteuersatz unterliegt (wie bereits BFH-Urteil vom 10. Januar 2013 V R 31/10, BFHE 240, 380, BStBl II 2013, 352, Leitsatz 1). 2. NV: Die Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG kommt nur in Betracht, wenn die Theateraufführung Hauptbestandteil der einheitlichen Gesamtleistung ist. Dies gilt auch für die Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG für die Leistungen aus der Tätigkeit als Schausteller.

Die Umsätze aus sog. "Dinner-Shows", bei denen während einer Varietè- oder Theateraufführung zeitgleich die kulinarische Versorgung mit einem 4-Gänge-Menü zu einem einheitlichen Entgelt erfolgt, sind einheitlich nach dem allgemeinen Umsatzsteuersatz zu besteuern.

Normenkette:

UStG § 12 Abs. 2 Nr. 7 lit. a; UStG § 12 Abs. 2 Nr. 7 lit. d; FGO § 69 Abs. 2 S. 2;

Gründe