FG Nürnberg - Urteil vom 16.07.2013
2 K 854/11
Normen:
UStG § 4 S. 1 Nr. 1 Buchst. b; UStG § 6a Abs. 1 S. 1; UStDV § 17a Abs. 4;

Versagung der Steuerfreiheit für innergemeinschaftliche Lieferungen bei fehlerhaften Angaben im CMR-Brief

FG Nürnberg, Urteil vom 16.07.2013 - Aktenzeichen 2 K 854/11

DRsp Nr. 2014/3364

Versagung der Steuerfreiheit für innergemeinschaftliche Lieferungen bei fehlerhaften Angaben im CMR-Brief

Der Vertrauensschutz gemäß § 6a Abs. 4 Satz 1 UStG bei innergemeinschaftlichen Fahrzeuglieferungen greift dann nicht, wenn der Buch- und Belegnachweis unvollständig (CMR-Frachtbrief ist nur teilweise bzw. falsch ausgefüllt) erbracht wurde und Zweifel am Vorliegen einer Geschäftsbeziehung bestehen.

Normenkette:

UStG § 4 S. 1 Nr. 1 Buchst. b; UStG § 6a Abs. 1 S. 1; UStDV § 17a Abs. 4;

Tatbestand:

Streitig ist das Vorliegen einer innergemeinschaftlichen Lieferung.

Die Klägerin ist eine mit notarieller Urkunde vom 30.12.1981 gegründete GmbH. Gegenstand des Unternehmens ist die Vermittlung von Kraftfahrzeugen aller Art, der Handel mit Ersatzteilen und Zubehör, der Betrieb einer Autoreparaturwerkstätte, Vermietung und Leasing von Kraftfahrzeugen aller Art sowie alle sonstigen Geschäfte und Tätigkeiten, die mit dem Kraftfahrzeugwesen in Zusammenhang stehen. Gesellschafter der Klägerin waren im Streitjahr 2005 B zu 55 % sowie dessen Töchter C zu 25 % und D zu 20 %. Einzelvertretungsberechtigte Geschäftsführer waren B, C und E. Für den kaufmännischen Bereich einschließlich Verkauf war C zuständig.