Richtlinie 388/1977/EWG vom 17.05.1977 Art. 2 Abs. 1; Richtlinie 388/1977/EWG vom 17.05.1977 Art. 10 Abs. 2; Richtlinie 388/1977/EWG vom 17.05.1977 Art. 18 Abs. 1 Buchst. a; Richtlinie 388/1977/EWG vom 17.05.1977 Art. 17 Abs. 2; Richtlinie 388/1977/EWG vom 17.05.1977 Art. 22 Abs. 3 Buchst. b; Richtlinie 388/1977/EWG vom 17.05.1977 Art. 22 Abs. 3 Buchst. c; Richtlinie 388/1977/EWG vom 17.05.1977 Art. 22 Abs. 8; AEUV Art. 267;
Fundstellen:
BB 2013, 1365
BB 2014, 1248
DB 2013, 1213
DStR 2013, 8
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Vorinstanzen:
Cour d'appel de Mons (Belgien) - 25.05.2012,
Versagung des Rechts auf Abzug der Mehrwertsteuer bei Vorlage unvollständiger Rechnungen; Vorabentscheidungsersuchen der Cour dappel de Mons
EuGH, Urteil vom 08.05.2013 - Aktenzeichen Rs. C-271/12
DRsp Nr. 2013/8328
Versagung des Rechts auf Abzug der Mehrwertsteuer bei Vorlage unvollständiger Rechnungen; Vorabentscheidungsersuchen der Cour d'appel de Mons
1. Die Bestimmungen der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der durch die Richtlinie 94/5/EG des Rates vom 14. Februar 1994 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen nicht entgegenstehen, wonach das Recht auf Abzug der Mehrwertsteuer steuerpflichtigen Dienstleistungsempfängern verweigert werden kann, die unvollständige Rechnungen besitzen, auch wenn diese durch die Vorlage von Informationen zum Beweis des tatsächlichen Vorliegens, der Natur und des Betrags der berechneten Umsätze nach Erlass einer solchen ablehnenden Entscheidung vervollständigt werden.
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