EuGH - Urteil vom 06.02.2014
Rs. C-424/12
Normen:
Richtlinie 112/2006/EG vom 28.11.2006 Art. 178 Buchst. a; Richtlinie 112/2006/EG vom 28.11.2006 Art. 178 Buchst. f; Richtlinie 112/2006/EG vom 28.11.2006 Art. 199 Abs. 1; Richtlinie 112/2006/EG vom 28.11.2006 Art. 226 Nr. 11; AEUV Art. 267;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 653
DB 2014, 341
DStR 2014, 11
DStRE 2014, 994
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Vorinstanzen:
Curte de Apel Oradea (Rumänien) - 26.06.2012,

Versagung des Vorsteuerabzugs bei fehlerhafter Rechnungsstellung im Rahmen umgekehrter Steuerschuldnerschaft; Vorabentscheidungsersuchen der rumänischen Curte de Apel Oradea

EuGH, Urteil vom 06.02.2014 - Aktenzeichen Rs. C-424/12

DRsp Nr. 2014/2377

Versagung des Vorsteuerabzugs bei fehlerhafter Rechnungsstellung im Rahmen umgekehrter Steuerschuldnerschaft; Vorabentscheidungsersuchen der rumänischen Curte de Apel Oradea

1. Im Rahmen eines dem Reverse-Charge-Verfahren unterliegenden Umsatzes verbieten es unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem und der Grundsatz der Steuerneutralität nicht, dem Empfänger einer Dienstleistung das Recht auf Abzug der Mehrwertsteuer zu versagen, die er aufgrund einer fehlerhaft ausgestellten Rechnung ohne Rechtsgrund an den Erbringer der Dienstleistung gezahlt hat, und zwar auch dann nicht, wenn die Berichtigung dieses Fehlers wegen der Insolvenz des Leistungserbringers unmöglich ist. 2. Der Grundsatz der Rechtssicherheit steht einer Verwaltungspraxis der nationalen Steuerbehörden nicht entgegen, wonach diese eine Entscheidung, mit der sie das Recht eines Steuerpflichtigen auf Abzug der Mehrwertsteuer anerkannt haben, innerhalb einer Ausschlussfrist zurücknehmen und im Anschluss an eine erneute Prüfung die Zahlung dieser Steuer nebst Verzugszinsen von ihm fordern.

Tenor: