FG Nürnberg - Beschluss vom 21.09.2021
2 K 345/20
Normen:
UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; AEUV § 267 Abs. 2;

Versagung des Vorsteuerabzugs dem zweiten Erwerber aus dem Erwerb des Gebrauchtwagens bei Kenntnis von der Mehrwertsteuerhinterziehung des ursprünglichen Verkäufers bei der ersten Veräußerung

FG Nürnberg, Beschluss vom 21.09.2021 - Aktenzeichen 2 K 345/20

DRsp Nr. 2021/16719

Versagung des Vorsteuerabzugs dem zweiten Erwerber aus dem Erwerb des Gebrauchtwagens bei Kenntnis von der Mehrwertsteuerhinterziehung des ursprünglichen Verkäufers bei der ersten Veräußerung

Tenor

I.

Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1.

Kann dem zweiten Erwerber eines Gegenstandes der Vorsteuerabzug aus dem Erwerb versagt werden, weil er wissen musste, dass der ursprüngliche Verkäufer bei der ersten Veräußerung Mehrwertsteuer hinterzog, obwohl auch der erste Erwerber wusste, dass der ursprüngliche Verkäufer bei der ersten Veräußerung Mehrwertsteuer hinterzog?

2.

Falls Frage 1 bejaht wird: ist die Versagung bei dem zweiten Erwerber betragsmäßig auf den durch die Hinterziehung entstandenen Steuerschaden begrenzt?

3.

Falls Frage 2 bejaht wird: berechnet sich der Steuerschaden

a.

durch Vergleich der in der Leistungskette gesetzlich geschuldeten mit der tatsächlich festgesetzten Steuer,

b.

durch Vergleich der in der Leistungskette gesetzlich geschuldeten mit der tatsächlich bezahlten Steuer oder

c.

auf welche andere Weise?

II.

Das Verfahren wird bis zur Übermittlung der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union ausgesetzt.

Normenkette:

UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; AEUV § 267 Abs. 2;

Gründe

I.