BFH - Urteil vom 11.03.2020
XI R 38/18
Normen:
UStG § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 1 Buchst. b, § 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 4, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 18e; UStDV a.F. § 17c Abs. 1; AO § 163 Abs. 1 Satz 1; MwStSystRL Art. 14 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2020, 1952
BB 2021, 1502
BFH/NV 2020, 1217
DB 2020, 2383
DStR 2020, 1850
DStRE 2020, 1144
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 15.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 7196/15

Versagung des Vorsteuerabzugs nach der sog. Missbrauchs-Rechtsprechung des EuGHRechtsfolgen der unterbliebenen Abfrage der USt-IdNr. des Empfängers

BFH, Urteil vom 11.03.2020 - Aktenzeichen XI R 38/18

DRsp Nr. 2020/11797

Versagung des Vorsteuerabzugs nach der sog. Missbrauchs-Rechtsprechung des EuGH Rechtsfolgen der unterbliebenen Abfrage der USt-IdNr. des Empfängers

1. Hat das FA nicht dargetan, dass ein Steuerbetrug begangen worden ist, kommt eine Versagung des Vorsteuerabzugs nach der sog. Missbrauchs-Rechtsprechung des EuGH nicht in Betracht. 2. Die Nichtabfrage der USt-IdNr. des Empfängers zeitnah zur ersten innergemeinschaftlichen Lieferung und darauffolgend in regelmäßigen Abständen während der laufenden Lieferbeziehung kann nach den Umständen des Einzelfalls eine Sorgfaltspflichtverletzung darstellen, die Vertrauensschutz nach § 6a Abs. 4 UStG ausschließt. 3. Wird die Abfragemöglichkeit nach § 18e UStG sorgfaltspflichtwidrig nicht wahrgenommen, ergibt sich aus sachlichen Billigkeitsgründen kein über § 6a Abs. 4 UStG hinausgehender Vertrauensschutz.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 15.11.2018 – 7 K 7196/15 wird mit der Maßgabe als unbegründet zurückgewiesen, dass die Vorentscheidung hinsichtlich Umsatzsteuer 2011 aufgehoben und die Klage abgewiesen wird.

Die Revision des Beklagten wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens tragen die Klägerin zu 53 % und der Beklagte zu 47 %.

Normenkette:

UStG § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 1 Buchst. b, § 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 4, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 18e;