FG Hamburg - Beschluss vom 17.06.2015
3 V 91/15
Normen:
UStG § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5; UStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1;

Versagung des Vorsteuerabzugs trotz Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG bei der Verwendung sog. Abdeckrechnungen

FG Hamburg, Beschluss vom 17.06.2015 - Aktenzeichen 3 V 91/15

DRsp Nr. 2015/15022

Versagung des Vorsteuerabzugs trotz Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG bei der Verwendung sog. Abdeckrechnungen

1. Die Verwendung von sog. Abdeckrechnungen führt in der Regel zu einer Einbeziehung des Umsatzes in eine Umsatzsteuerhinterziehung. 2. Die Verwender von sog. Abdeckrechnungen haben von der Einbeziehung des Umsatzes in eine Umsatzsteuerhinterziehung regelmäßig Kenntnis, mit der Folge, dass der Vorsteuerabzug trotz Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG zu versagen ist.

Normenkette:

UStG § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5; UStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1;

Tatbestand:

I.

Zwischen den Beteiligten ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes streitig, ob die Versagung des Vorsteuer- und des Betriebsausgabenabzugs aus Eingangsrechnungen von Frau A rechtmäßig war.

1. a. Der Antragsteller betrieb im Streitjahr 2012 ein Transportunternehmen, dessen Gegenstand die Containerbeförderung im Hamburger Hafen war. Der Antragsteller erbrachte seine Transportleistungen mit eigenen Lkw, u. a. mit einer Sattelzugmaschine (18t-LKW) mit dem amtlichen Kennzeichen HH-XX, unter Einschaltung angestellter Kraftfahrer. Diese Sattelzugmaschine hatte der Antragsteller am 04.11.2011 für netto ... € erworben (Betriebsprüfungsarbeitsakte -BpAA- Bl. 116).