FG Münster - Beschluss vom 16.12.2013
15 V 3684/13 U
Normen:
UStG § 14; AO § 324; FGO § 69; UStG § 15;
Fundstellen:
AO-StB 2014, 116

Versagung des Vorsteuerabzugs wegen Einbeziehung in einen USt-Betrug

FG Münster, Beschluss vom 16.12.2013 - Aktenzeichen 15 V 3684/13 U

DRsp Nr. 2014/1624

Versagung des Vorsteuerabzugs wegen Einbeziehung in einen USt-Betrug

1) Der Vorsteuerabzug ist trotz Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen zu versagen, wenn feststeht, dass der Abzug in betrügerischer Weise oder missbräuchlich geltend gemacht wird. 2) Danach besteht kein Vorsteueranspruch, wenn der den Vorsteuerabzug begehrende Unternehmer selbst eine Steuerhinterziehung begeht oder er wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich mit seinem Erwerb an einem Umsatz beteiligt, der in eine Steuerhinterziehung einbezogen war. Wusste er dies nicht und hätte er es auch nicht wissen müssen, kann ihm hingegen der Vorsteuerabzug nicht versagt werden. 3) Das Finanzamt trägt die objektive Feststellungslast für die Versagung des Rechts auf Vorsteuerabzug, wenn für den Unternehmer keine genügenden Anhaltspunkte für das Bestehen von Unregelmäßigkeiten oder einer Steuerhinterziehung in Bezug auf den Leistenden und/oder die Leistung vorlagen.

Normenkette:

UStG § 14; AO § 324; FGO § 69; UStG § 15;

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob die gegenüber der Antragstellerin erlassene Arrestanordnung von der Vollziehung teils auszusetzen teils aufzuheben ist.