FG Thüringen - Urteil vom 22.08.2023
3 K 332/22
Normen:
UStG § 25f; UStG § 15;
Fundstellen:
DStRE 2025, 675

Versagung eines Vorsteuerabzugs bei Wissen des Steuerpflichtigen, dass er sich mit seinem Erwerb an einem Umsatz beteiligt hatte, der in eine Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen war

FG Thüringen, Urteil vom 22.08.2023 - Aktenzeichen 3 K 332/22

DRsp Nr. 2025/4362

Versagung eines Vorsteuerabzugs bei Wissen des Steuerpflichtigen, dass er sich mit seinem Erwerb an einem Umsatz beteiligt hatte, der in eine Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen war

Wenn Anhaltspunkte für Unregelmäßigkeiten oder Steuerhinterziehung vorliegen, kann der Steuerpflichtige, der einen Vorsteuerabzug geltend machen möchte, nach den Umständen des Einzelfalls verpflichtet sein, über einen anderen Wirtschaftsteilnehmer, von dem er Gegenstände oder Dienstleistungen zu erwerben beabsichtigt, Auskünfte einzuholen, um sich von dessen Zuverlässigkeit zu überzeugen, und dies auch geeignet zu dokumentieren.

Normenkette:

UStG § 25f; UStG § 15;

Tatbestand

Die Klägerin ist eine mit Gesellschaftsvertrag vom 21.08.2001 gegründete Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Unternehmensgegenstand den An- und Verkauf von Edelmetallen ... umfasst.,

Ihr gesamtes Stammkapital in Höhe von ... € wurde im Streitjahr 2014 von A zu 50 %, von B zu 40 %, sowie von C und D zu je 5 % gehalten. Alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer der Klägerin waren zunächst B und A. Im Laufe des Jahres 2014 wurde B in seiner Geschäftsführerstellung von C abgelöst.