Verschaffung der Verfügungsmacht

Autor: Diplom-Finanzwirt Jochen Wenning

Verschaffung der Verfügungsmacht

Der gemeinschaftsrechtlich vorgegebene Begriff "Lieferung eines Gegenstands" bezieht sich nicht auf die Eigentumsübertragung im zivilrechtlichen Sinn, sondern umfasst jede Übertragung eines körperlichen Gegenstands, die den Abnehmer ermächtigt, über den Gegenstand faktisch so zu verfügen, als wäre er sein Eigentümer, auch wenn das rechtliche Eigentum nicht übertragen wird (EuGH, Urt. v. 08.02.1990 - Rs. C-320/88; BFH, Urt. v. 21.07.1994, BStBl II, 878).

Beachte: Für die Verschaffung der Verfügungsmacht muss als objektives Element der Substanzwert des Gegenstands übertragen werden und dies muss als subjektives Element dem Willen des Leistenden und des Leistungsempfängers entsprechen.

Erforderlich ist die Zuwendung von Substanz, Wert und Ertrag des Gegenstands (BFH, Urt. v. 18.11.1999, BStBl II 2000, 153). Die wirtschaftliche Substanz des Gegenstands muss vom Leistenden auf den Leistungsempfänger übergehen und dies muss von den Beteiligten endgültig und unbedingt gewollt sein.

Beispiel

Der Arbeitnehmer A, der im Elektronikfachgeschäft B angestellt ist, nimmt täglich nach der Arbeit unberechtigt Elektrogeräte ohne zu bezahlen mit und verkauft diese anschließend bei einem Online-Auktionshaus auf eigene Rechnung. A vertritt die Auffassung, dass dies eine angemessene Entlohnung für seine geleisteten Überstunden ist.