BFH - Urteil vom 22.06.2021
V R 10/21 (V R 58/17)
Normen:
FGO § 126 Abs. 3 S. 1 Nr. 2; FGO § 68 S. 1; FGO § 121 S. 1;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 17.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 3268/14

Versicherungsschutz für Schiffe und deren Crews gegen Piraterie bei der Durchfahrt durch den Golf von AdenAnspruch auf SteuerfreiheitNeuer Streitpunkt in einem ÄnderungsbescheidZurückverweisung zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung

BFH, Urteil vom 22.06.2021 - Aktenzeichen V R 10/21 (V R 58/17)

DRsp Nr. 2021/18991

Versicherungsschutz für Schiffe und deren Crews gegen Piraterie bei der Durchfahrt durch den Golf von Aden Anspruch auf Steuerfreiheit Neuer Streitpunkt in einem Änderungsbescheid Zurückverweisung zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung

NV: Der BFH verweist die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung nach § 127 FGO zurück, wenn der Änderungsbescheid einen neuen Streitpunkt enthält.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 17.10.2017 – 15 K 3268/14 U aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Münster zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Normenkette:

FGO § 126 Abs. 3 S. 1 Nr. 2; FGO § 68 S. 1; FGO § 121 S. 1;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH, ist Gesamtrechtsnachfolgerin der Q–GmbH & Co KG, die ihrerseits Gesamtrechtsnachfolgerin der Q–GmbH war.

Die Q-GmbH hatte in 2009 gemäß § 89 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) einen Antrag auf verbindliche Auskunft zur Umsatzsteuerfreiheit nach § 4 Nr. 11 des Umsatzsteuergesetzes () von Leistungen bei der Vermittlung von Versicherungsschutz für besondere Risiken aufgrund von Straftaten Dritter (wie etwa bei Entführungen oder bei Piraterie) unter Vorlage eines Vertragsentwurfs gestellt. Nach dem Vertragsentwurf sollten