FG Niedersachsen - Urteil vom 30.06.2005
5 K 450/00
Normen:
UStG § 4 Nr. 11 ; HGB § 92 § 93 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 300

Versicherungsvertreter; Umsatzsteuerbefreiung; Werbeagent - Umsatzsteuerfreie Umsätze eines Versicherungsvertreters i.S.d. § 4 Nr. 11 UStG

FG Niedersachsen, Urteil vom 30.06.2005 - Aktenzeichen 5 K 450/00

DRsp Nr. 2006/1254

Versicherungsvertreter; Umsatzsteuerbefreiung; Werbeagent - Umsatzsteuerfreie Umsätze eines Versicherungsvertreters i.S.d. § 4 Nr. 11 UStG

1. § 4 Nr. 11 UStG begünstigt nur die vom Berufsangehörigen (Bausparkassenvertreter, Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler) getätigten Umsätze, die für seinen Beruf charakteristisch, d. h. berufstypisch sind. 2. Für den Beruf des Versicherungsvertreters oder Versicherungsmaklers sind insoweit die handelsrechtlichen Begriffsbestimmungen maßgebend. 3. Ein Versicherungsvertreter erbringt nur dann einen Versicherungsumsatz, wenn bereits durch seine Leistung eine Vertragsbeziehung zwischen dem Erbringer der Versicherungsdienstleistung und dem Versicherten vorliegt. Ein sog. "Werbeagent" dessen Tätigkeit im Wesentlichen durch das bloße Anbahnen von Geschäftsbeziehungen bzw. die Zuführung von Interessenten sowie die reine Werbetätigkeit geprägt wird, erfüllt diese Voraussetzungen nicht.

Normenkette:

UStG § 4 Nr. 11 ; HGB § 92 § 93 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob in den Jahren 1993 bis 1997 erzielte Einnahmen eines Werbeagenten nach § 4 Nr. 11 UStG von der Umsatzsteuer befreit sind.