I. Die Parteien haben am 14. Oktober 1969 geheiratet; am 9. Januar 1987 ist der Ehefrau (Antragsgegnerin) der Scheidungsantrag des Ehemannes (Antragsteller) zugestellt worden.
In der Ehezeit (1. Oktober 1969 bis 31. Dezember 1986, § 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Parteien Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Der Ehemann, praktizierender Arzt, war daneben seit 1. Januar 1962 Mitglied der Versorgungseinrichtung der Bezirksärztekammer Trier (BÄT; weitere Beteiligte zu 2) und bezog bereits seit dem 1. Oktober 1984 ein Altersruhegeld in Höhe von monatlich 2.361, 12 DM.
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