BGH - Beschluß vom 25.09.1991
XII ZB 68/90
Normen:
BGB § 1587 a Abs. 3 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 1587a Abs. 3 Umrechnung 1
BGHR BGB § 1587c Nr. 1 Grobe Unbilligkeit 11
DRsp I(166)231b
FamRZ 1992, 47
MDR 1992, 265
NJW 1992, 175

Versorgungsausgleich bei im Leistungsstadium volldynamischer Versorgung

BGH, Beschluß vom 25.09.1991 - Aktenzeichen XII ZB 68/90

DRsp Nr. 1992/550

Versorgungsausgleich bei im Leistungsstadium volldynamischer Versorgung

»Bezieht ein Ehegatte aus einer Versorgung, die im Leistungsstadium volldynamisch ist, bei Ende der Ehezeit eine laufende Rente, so ist diese mit dem Nennbetrag ihres ehezeitlich erworbenen Anteils ohne Umrechnung auszugleichen. Ob die Versorgung im Anwartschaftsstadium volldynamisch ist, ist dann ohne Bedeutung.«

Normenkette:

BGB § 1587 a Abs. 3 ;

I. Die Parteien haben am 14. Oktober 1969 geheiratet; am 9. Januar 1987 ist der Ehefrau (Antragsgegnerin) der Scheidungsantrag des Ehemannes (Antragsteller) zugestellt worden.

In der Ehezeit (1. Oktober 1969 bis 31. Dezember 1986, § 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Parteien Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Der Ehemann, praktizierender Arzt, war daneben seit 1. Januar 1962 Mitglied der Versorgungseinrichtung der Bezirksärztekammer Trier (BÄT; weitere Beteiligte zu 2) und bezog bereits seit dem 1. Oktober 1984 ein Altersruhegeld in Höhe von monatlich 2.361, 12 DM.