BGH - Beschluß vom 24.05.1989
IVb ZB 17/88
Normen:
BGB § 1587c;
Fundstellen:
BGHR BGB § 1587c Nr. 1 Grobe Unbilligkeit 10
DRsp I(166)208a-b
FamRZ 1989, 1163
MDR 1990, 38
NJW 1989, 2814

Versorgungsausgleich bei nicht vorherzusehender steuerlicher Ungleichbehandlung von Beamtenpensionen und gesetzlichen Renten

BGH, Beschluß vom 24.05.1989 - Aktenzeichen IVb ZB 17/88

DRsp Nr. 1992/1884

Versorgungsausgleich bei nicht vorherzusehender steuerlicher Ungleichbehandlung von Beamtenpensionen und gesetzlichen Renten

»Lassen sich bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs die Auswirkungen der steuerlichen Ungleichbehandlung von Beamtenpensionen und gesetzlichen Renten annähernd sicher voraussehen (hier: weil beide Ehegatten aus den auszugleichenden Anrechten bereits Versorgungen beziehen) und würde die unterschiedliche Besteuerung dazu führen, daß die Nettobezüge des Ausgleichspflichtigen aus seiner ehezeitlich erworbenen Anwartschaft unter die entsprechenden Nettobezüge des Ausgleichsberechtigten absinken, so muß der Tatrichter zur Vermeidung grob unbilliger Folgen durch angemessene Kürzung des Ausgleichs ein Ergebnis zu erreichen versuchen, das im Rahmen des Möglichen dem Grundsatz der Halbteilung am nächsten kommt, ohne daß die Benachteiligung des Ausgleichspflichtigen in eine Benachteiligung des Ausgleichsberechtigten umschlägt.«

Normenkette:

BGB § 1587c;

I. Der am 5. Oktober 1927 geborene Ehemann (Antragsteller) und die am 22. August 1926 geborene Ehefrau (Antragsgegnerin) schlossen am 7. Mai 1949 die Ehe, aus der zwei inzwischen volljährige Kinder stammen; eine Tochter ist seit ihrer Geburt schwerbehindert und dauernd pflegebedürftig.