BGH - Beschluß vom 21.09.1988
IVb ZB 152/86
Normen:
BGB § 1587b;
Fundstellen:
BGHR BGB § 1587b Abs. 2 Beamter 1
DRsp I(166)190d-c
FamRZ 1988, 1253
MDR 1989, 50
NJW 1989, 35

Versorgungsausgleich durch Rentensplittung bei Nachversicherung eines ausgeschiedenen Beamten

BGH, Beschluß vom 21.09.1988 - Aktenzeichen IVb ZB 152/86

DRsp Nr. 1992/2329

Versorgungsausgleich durch Rentensplittung bei Nachversicherung eines ausgeschiedenen Beamten

»Sind für einen entlassenen Beamten in dem für die letzte tatrichterliche Entscheidung maßgebenden Zeitpunkt die Nachversicherungsbeiträge noch nicht entrichtet, etwa weil die Nachversicherung aufgeschoben ist, so ist ein Versorgungsausgleich durch Rentensplitting nicht möglich. Vielmehr sind in entsprechender Anwendung des § 1587b Abs. 2 BGB für den Ehegatten Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung zu Lasten des Anspruchs des Beamten gegen seinen Dienstherrn auf Nachversicherung zu begründen (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 30. März 1983 - IVb ZB 760/81 - FamRZ 1983, 682).«

Normenkette:

BGB § 1587b;

I. Die Parteien haben am 6. Mai 1977 geheiratet. Aus der Ehe sind keine Kinder hervorgegangen. Der Scheidungsantrag des Ehemannes (Antragsteller) ist der Ehefrau (Antragsgegnerin) am 22. März 1985 zugestellt worden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Ehe vor der Entscheidung über den Versorgungsausgleich geschieden; das Urteil ist rechtskräftig.