BGH, Beschluß vom 06.07.1983 - Aktenzeichen IVb ZB 842/81
DRsp Nr. 1994/4638
Versorgungsausgleich in Härtefällen
A. Auf seiten des Berechtigten werden die Anrechte beim Rentensplitting zusammengerechnet, damit vermieden wird, daß der Verpflichtete etwa gesetzliche Rentenanwartschaften abgeben muß, dagegen wegen Anwartschaften des Ausgleichsberechtigten auf eine unverfallbare betriebliche Altersversorgung auf den späteren schuldrechtlichen Versorgungsausgleich verwiesen wird. B. Die Einführung der an die Stelle der früheren Beitragszahlung gem. § 1587b Abs. 3 Satz 1 BGB getretenen neuen Ausgleichsformen nach §§ 1 Abs. 2, 3 und 2VAHRG haben die in § 1587bBGB vorgesehene Rangfolge nicht verändert. Soweit früher für den Ausgleich der Anrechte § 1587 Abs. 3 Satz 1 maßgebend gewesen ist, ist der nunmehr nach §§ 1, 2VAHRG (vgl. jetzt auch den nach der Entscheidung in Kraft getretenen § 3 bVAHRG) vorzunehmen. Mit den werthöheren, noch in den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich fallenden Anrechten des Ausgleichspflichtigen sind Anrechte des Berechtigten, die nach den Bestimmungen des VAHRG auszugleichen wären (hier: aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes zu verrechnen und nicht mit den Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung des Ausgleichsverpflichteten.
Normenkette:
BGB § 1587b;
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