BFH - Beschluß vom 29.11.2000
V B 170/00
Normen:
AO § 152 ; UStDV (1999) § 46 ; UStG (1999) § 18 Abs. 6 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 574

Verspätungszuschlag

BFH, Beschluß vom 29.11.2000 - Aktenzeichen V B 170/00

DRsp Nr. 2001/3727

Verspätungszuschlag

Zur Klärung der Rechtsfrage, ob die Finanzbehörde Verspätungszuschläge wegen eines verspätet gestellten Antrags auf Dauerfristverlängerung zur Abgabe von USt-Voranmeldungen festsetzen darf, wird die Revision zugelassen.

Normenkette:

AO § 152 ; UStDV (1999) § 46 ; UStG (1999) § 18 Abs. 6 ;

Gründe:

Die Revision wird zur Klärung der Rechtsfrage zugelassen, ob die Finanzbehörde wegen eines verspätet gestellten Antrags auf Dauerfristverlängerung zur Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen (§ 18 Abs. 6 des Umsatzsteuergesetzes 1999; §§ 46 ff. der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung 1999) einen Verspätungszuschlag festsetzen darf.

Fundstellen
BFH/NV 2001, 574