FG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 08.10.2015
7 V 7195/15
Normen:
UStG § 18 Abs. 1 S. 1; UStG § 18 Abs. 1 S. 2; AO § 5; AO § 150 Abs. 8 S. 1; AO § 150 Abs. 8 S. 2; AO § 152 Abs. 1 S. 1; AO § 152 Abs. 1 S. 2; AO § 152 Abs. 2 S. 1; AO § 152 Abs. 2 S. 2; FGO § 69 Abs. 2 S. 2; FGO § 69 Abs. 3 S. 1; FGO § 102 S. 1;
Fundstellen:
DStR 2016, 8
DStRE 2016, 1180

Verspätungszuschlag bei nicht genehmigter Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung in Papierform zur Befreiung eines Steuerberaters von der Pflicht zur elektronischen Abgabe von Steuervoranmeldungen

FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 08.10.2015 - Aktenzeichen 7 V 7195/15

DRsp Nr. 2015/19740

Verspätungszuschlag bei nicht genehmigter Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung in Papierform zur Befreiung eines Steuerberaters von der Pflicht zur elektronischen Abgabe von Steuervoranmeldungen

1. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass auch die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung in Papierform entgegen einer bestehenden Verpflichtung zur Abgabe in elektronischer Form eine Nichtabgabe i. S. d. § 152 Abs. 1 S. 1 AO darstellt und das FA zur Festsetzung eines Verspätungszuschlags berechtigt (Anschluss an FG Nürnberg, Beschluss v. 5.8.2014, 2 V 676/14). Das gilt auch dann, wenn in einem weiteren Verfahren auf Freistellung von der Verpflichtung zur elektronischen Abgabe der Voranmeldungen geklagt wird. 2. Ein im Elektroinstallationsbereich tätiges Unternehmen hat keinen Anspruch auf Genehmigung der Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung in Papierform nach §§ 18 Abs. 1 S. 2 UStG, 150 Abs. 8 AO, wenn es über zwei Geschäftsführer verfügt, was ausreichende personelle Kapazitäten nahelegt, eine Webseite betreibt und eine Emailadresse innehat, was für einen vorhandenen Internetanschluss spricht, und seit Jahren durchgängig hohe Gewinne ausweist, was auf ausreichende Mittel für ggf. anzuschaffende ergänzende technische Komponenten oder Softwaremodule schließen lässt.